
Bau-
und nachbarrechtliche Belange der Ziergeflügelhaltung
Der
Moffitfasan ist unbekannt
Was
unterscheidet die europäische und die japanische Wachtel von einander?
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Thomas
Müller
Bau- und nachbarrechtliche Belange der Ziergeflügelhaltung |
Vortrag anlässlich
der JHV 2003 in .,Haus Düsse" |
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Thomas
Müller ist engagierter Rasse- und Ziergeflügelzüchter
und arbeitet als Rechtsanwalt in Münster
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| Meine sehr geehrten Ehrengäste, sehr geehrte
Züchterinnen und Züchter, sehr geehrte Freunde von schönem Zier-
und Wildgeflügel. |
| Ich möchte mich zunächst für die Einladung
des Verbandes der Ziergeflügelzüchtervereine im BDRG bedanken,
an dieser Stelle über die bau- und nachbarrechtlichen Belange
der Ziergeflügelhaltung zu unterrichten. Meine Darstellung des
Fragenkreises soll sich an der einschlägigen Rechtsprechung
orientieren unter Hinzuziehung meiner Erfahrungen als Rechtsanwalt
mit Fällen dieser Art. |
| Sicherlich wäre es schön, wenn wir uns einfach
unserer Tierhaltung hingeben könnten, ohne mit rechtlichen Fragestellungen
konfrontiert zu sein. Doch bedauerlicherweise gibt es immer
wieder Anlass zu Ärger entweder mit dem lieben Nachbarn oder
mit den zuständigen Bauämtern bzw. den Ordnungsbehörden. Ich
bin der Meinung, dass sich solcher Ärger meistens vermeiden
lässt. Dies setzt aber voraus, dass Grundkenntnisse der Rechtslage
vorhanden sind. |
| Der Halter von Zier- und Wildgeflügel
ist zahlreichen gesetzlichen Vorgaben unterworfen, dazu zählen
sowohl solche des Tier- und Artenschutzes und des Rechts der
Tiergesundheit als auch solche des Baurechts, des Immissionsschutzrechts
und des Nachbarrechts. Zu letzteren Bereichen möchte ich gern
Stellung beziehen. |
| Ich erzähle die Geschichte von dem naturverbundenen
Herrn Schulze, der auf einer Ausstellung die Vielfalt des Ziergeflügel
entdeckt hat und nachdem er in einem allgemeinen Wohngebiet
gerade ein Hausgrundstück mit großem Garten erworben hat, die
Haltung solch schöner Tiere beschlossen hat. Er konnte sich
nicht ganz entscheiden, ob es Wasserziergeflügel oder Fasane
bzw. Tauben werden sollen, deshalb macht er Nägel mit Köpfen
und entscheidet sich für jede der drei Gruppen. Angeschafft
werden sollen zu Anfang zwei Paare Rothalsgänse, ein Paar Pfauen,
ein Paar Blauer Ohrfasanen und Wongatauben. |
| Herr Schulz ist voller Tatendrang und beginnt
mit dem Aushub des Teiches für die Gänse und eventuell einiger
Enten. Unter zwei Blickwinkeln ist die Anlegung eines Teiches
rechtlich relevant. Abgrabungen und Aufschüttungen stellen nach
den Bauordnungen der Länder bauliche Anlagen dar. Sie stehen
also unter der Aufsicht der Bauämter. Soweit eine Abgrabung
bzw. Aufschüttung - der Aushub soll auf dem Grundstück als Hügelanlage
verbleiben - mehr als zwei Meter beträgt, bzw. ein Wasserbecken
mehr als 100 Kubikmeter Fassungsvermögen hat, ist in Nordrhein-Westfalen
eine Baugenehmigung erforderlich. In anderen Bundesländern können
die Maße geringfügig anders sein. Hier sind notfalls Erkundigungen
notwendig. Die wenigsten Teichanlagen werden aber dieser Ausmaße
erreichen. So auch nicht der Teich von Herrn Schulz. Worauf
er aber achten muss ist, dass der Teich verkehrssicher ist,
dass also keine Kinder hineinfallen können. Dies gilt bekanntlich
für jeden Gartenteich. |
| Die Gänse sollen auch ein kleines Schutzhaus
erhalten, das aber unter 5 Kubikmeter Rauminhalt hat. Damit
ist es in Nordrhein-Westfalen genehmigungsfrei. Den erforderlichen
Grenzabstand zum Nachbargrundstück von drei Metern hält Herr
Schulz mit diesem Gänsehäuschen ein. |
| Als nächstes steht der Bau der Voliere für
die Fasane und Tauben an. Jede Voliere über 5 Kubikmeter Rauminhalt
ist genehmigungspflichtig, auch wenn sie nicht aus festen Wänden
besteht und nicht überdacht ist. Sie ist auch keine bloße Einfriedung,
da sie nicht lediglich dazu dient, Einwirkungen von außen zurückzuhalten.
Der Grenzabstand von 3 Metern ist einzuhalten. In dem Bauantrag
will die zuständige Behörde wissen, welche Tiere und in welcher
Anzahl gehalten werden sollen. Bei einer Zahl von zwei bis vier
Fasanen und fünf Paar Tauben wird die Behörde nichts einwenden,
denn nach der bundesweit geltenden Baunutzungsverordnung sind
Anlagen für die Kleintierhaltung selbst in einem reinen Wohngebiet
zulässig, wenn sie das Gebot der Rücksichtnahme beachten, d.h.
keine überzogene Tierhaltung stattfindet. |
| Praktisch gesprochen heißt dies, dass
das Bauamt solange nicht gegen eine größere Zahl von Tieren
unternehmen wird, solange sich niemand über die Tierhaltung
beschwert. Da sind die Blauen Ohrfasanen etwas heikel, denn
sie machen nicht nur durch ihre Schönheit auf sich aufmerksam.
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| Zwar sind es winterharte Vertreter, doch im
nachbarschaftlichen Interesse hat sich Herr Schulz dazu durchgerungen
an die Voliere einen doppelt isolierten Stall für die nächtliche
Verbringung der Tiere zu bauen, d.h. von 22.00 Uhr abends bis
8.00 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr. Die
Tiere gehen freiwillig dorthinein, da sich nur dort die Schlafplätze
hoch angebracht befinden. Das Erfordernis des Stalles wurde
genau mit diesen Überlegungen gegenüber dem Bauamt begründet.
Das überzeugte die Behörde. Da konnte der Stall auch etwas größer
ausfallen mit Boxen für Jungtiere oder einen Krankheitsfall.
Von dort geht auch die Voliere für die nicht gerade geräuscharmen
Wongatauben ab. Mit dem Begriff Tauben verbinden die meisten
Behörden die Brieftauben und deren Freiflug, sowie Verschmutzungen
an den Dächern der umliegenden Gebäude. Weisen Sie die Behörden
stets darauf hin, dass es eine reine Volierenhaltung werden
wird. |
| Wir halten wegen des Stallbaus fest: |
- Volieren sind den Stallungen gleichzusetzen und nur bis
5 Kubikmeter, wie die Ställe genehmigungsfrei
- Grenzabstände von 3 Metern müssen eingehalten werden
- Soweit eine Genehmigungsfreiheit bis 30 Kubikmetern umbauten
Raum immer wieder erwähnt wird, betrifft dies Gartenhäuser.
Ein Stall oder eine Voliere sind aber keine Gartenhäuser
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| Vor der Anschaffung der Pfauen kommen Herrn
Schulz Zweifel. Dieser Vogel besticht durch seine Schönheit,
hat aber eine furchtbare Stimme. Hier ist die Rechtsprechung
nicht zimperlich. Selbst in "dörflichen Gegenden wird die
Haltung dieser Vögel als störend eingestuft. Herr Schulz nimmt
Abstand von ihrer Haltung. Wer dörflich wohnt, kann es mit Pfauen
versuchen, sollte aber bei Beschwerden aus der Nachbarschaft
und für den Fall, dass durch nächtliche Haltung im Stall keine
Abhilfe geschaffen werden kann, auf deren Haltung verzichten.
Zu einem Prozess kann gegenwärtig nicht unbedingt mit Erfolgsaussichten
geraten werden. |
| Die Baumaßnahmen sind fertiggestellt. Die Tiere
ziehen ein. Nunmehr merkt Herr Schulz, dass auch die Rothalsgänse
fröhliche Zeitgenossen sind, die gern untereinander lautstark
kommunizieren. Ein drei Häuser weiter wohnender Nachbar spricht
Herrn Schulz auf diese Tiergeräusche an. Herr Schulz ist verunsichert.
Die Rothalsgänse leben im lediglich eingezäunten Gelände auf
der Wiese. Damit unterfällt ihre Haltung nicht dem öffentlichen
Baurecht. Insoweit ist die Rechtslage anders als bei den Fasanen
in der Voliere |
| Tatsache ist, dass eine Tierhaltung in Zusammenhang
mit Stallungen eher durch die Bauämter unterbunden werden kann,
als eine Tierhaltung im Gelände ohne Stall durch die für den
Lärmschutz zuständigen Behörden. Einfach gesprochen gilt gegenwärtig,
dass in einer Wohngegend legal lediglich ein Hahn pro Grundstück
gehalten werden kann, wobei es nicht darauf ankommt, wie laut
und durchdringend der zweite Hahn ist. Im Baurecht wird nur
gezählt. Die Haltung von mehr als einem Hahn ist nicht nachbarschaftsverträglich.
Im Lärmschutzrecht hingegen kommt es auf Lautstärken an, so
dass Messungen erforderlich sind. Wegen der Rothalsgänse kommt
es also auf deren Lautstärke an und im allgemeinen Wohngebiet
sind dies zulässigerweise tagsüber 55 dB/A und nachts 40 dB/A,
im reinen Wohngebiet tagsüber 50 dB/A und nachts 35 dB/A. Hinzu
kommt aber auch die Lästigkeit des Geräusches, so dass auch
niedrigere Schallpegel relevant sein können. Vielleicht sollte
es dann doch eine ruhigere Gänseart sein. |
| Überhaupt sollte sich jeder, der räumlich beengt
wohnt, genau überlegen, welche Art gehalten werden kann. Hier
vermisse ich gelegentlich in Fachberichten und Büchern genauere
Angaben über die Nachbarschaftsverträglichkeit. |
| Es ist doch für jeden Anfänger, aber auch für
den fortgeschrittenen Halter von Ziergeflügel unerlässlich wichtig
zu wissen, mit welchem Geräuschpegel bei der einen oder anderen
Art zu rechnen ist. Bei der Beobachtung solcher Tiere auf Ausstellungen
oder im Vogelpark wird man kaum deren Stimmrepertoire kennenlernen.
Die Ausstellungen stellen eine für die Tiere ungewohnte Umgebung
dar und die Zoos und Vogelparks werden meist nicht in den frühen
Morgenstunden oder den Abendstunden besucht. Bekanntlich sind
die Tiere dann am aktivsten. Lediglich bei einigen auffälligen
Arten, wie Perlhühnern und Pfauen, steht meist ausdrücklich
in Fachberichten der Hinweis auf ihre durchdringende Stimme,
doch der monotone Ruf einer Wongataube oder eines Hügelhahns
kann schon sehr belästigen. Der Anfänger bekommt dabei sicherlich
sofort Ärger mit seinen Nachbarn und die Abschaffung sämtlicher
Tiere ist dann meist vorprogrammiert. Vielleicht wäre es einmal
eine Aufgabe für den Verband, eine Liste besonders schweigsamer
Arten zusammenzustellen, damit der Anfänger in der Haltung eine
Orientierung hat. |
| Aus zahlreichen Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit
im Bereich der Rassegeflügelzucht weiß ich, dass die Menschen
gern wieder einige Hühner halten würden, aber bitte ohne Hahn!
Vielleicht möchten sich auch einige Menschen gern mit Ziergeflügel
als Bereicherung des Gartens befassen, nehmen davon aber wegen
befürchteter Geräusche Abstand. |
| Wie stand es am vergangenen Osterwochenende
in der Weit am Sonntag über die neu entdeckte Lust am Garten:
"In Kriegs- und Krisenzeiten ist es immer angezeigt, sich
auf die eigene Scholle zu konzentrieren. Die Leute bleiben lieber
zuhause und investieren dort ihr Geld". Auf diesen Boom
müßten wir doch aufspringen können mit harmonisch in den Garten
eingebettete Volieren. Hochglanz-Gartenzeichtschriften haben
Rekordauflagen und steigende Abonnentenzahmen. Dort müsste es
doch möglich sein, einmal über die Anlage einer Voliere oder
eines Zierententeiches zu berichten, selbstverständlich mit
besonders schönen Beispielen, denn Bilder wirken. Auch der Bericht
über ein Paar Ziergänse, die über den grünen Rasen stolzieren,
kann begeistern. |
| Jedem, der bekanntermaßen laute Arten halten
möchte, kann nur geraten werden, selbst bei den sogenannten
winterharten Vertretern auch einen Stall zu bauen, der gut isoliert
ist, damit wenigstens zeitweise eine Verbringung eines lautstarken
Tieres möglich ist. |
| Bitte beachten Sie, dass es für eine rechtliche
Relevanz auf die Lästigkeit eines Rufes ankommt, nicht so sehr
auf deren Lautstärke. Lästig wird ein Ruf insbesondere dann,
wenn er auch nur gelegentlich ausgestoßen wird, aber er eine
Erwartungshaltung des Nachbarn auslöst. Damit ist bei dem Nachbarn
eine dauernde Unruhe vorhanden, die rechtlich relevant ist. |
| Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung sind
bei Lärmbeeinträchtigungen sehr sensibel. Kann ein Tierhalter
diesen Lärm nicht reduzieren, so bleibt meist nur die Abschaffung
der Tiere. Aber ich will es noch einmal deutlich sagen: Solange
aus der Nachbarschaft keine Beschwerden kommen, wird sich kein
Gericht einer Tierhaltung annehmen und auch keine Behörde. Gerade
den Bauämtern steht die Möglichkeit zu, bestimmte an und für
sich baurechtswidrige Zustände zu dulden. Dies geht meist über
Jahrzehnte so, schafft aber keinen Vertrauenstatbestand. Sobald
dann nach Jahrzehnten doch Beschwerden kommen, kann man sich
auf eine solche Duldung nicht berufen. |
| Nun sollte man meinen, dass die Lösung aller
Probleme darin besteht, die Ziergeflügelzucht weit außerhalb
von Wohngegenden zu praktizieren, im sogenannten Außenbereich.
Doch hier kommt es zu neuen Schwierigkeiten. Der gesetzgeberische
Gedanke zum Außenbereich ist derjenige, dass dieser Bereich
grundsätzlich von jeder Bebauung freigehalten werden muss. Der
Außenbereich erfüllt andere Zwecke, als der Bebauung zugeführt
zu werden, Zwecke des Landschafts- und Naturschutzes, Zwecke
der Erholung. |
| Baurechtlich möglich sind nur solche Nutzungsformen,
die gerade auf weite Flächen angewiesen sind. Dazu zählt selbstverständlich
die Landwirtschaft. Wer jetzt denkt, dass zum Beispiel Hühnerhaltung
ja zur Landwirtschaft gehört und damit die Erwartung hat, dass
ein größerer Hühnerstall im Außenbereich anstandslos genehmigt
werden müsste, der irrt. Landwirtschaft ist nach der gesetzlichen
Definition nur dort gegeben, wo auch die wesentliche Futtergrundlage
für die Tiere aus eigenen Flächen erzielt wird. Wer baut den
Weizen für seine Tiere schon selbst an? |
| Eine weitere Möglichkeit zum Bauen im Außenbereich
besteht aber darüber, dass eine bauliche Anlage wegen ihrer
besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen
Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung
nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Wer also zahlreiche
Tiere halten will, die geräusch intensiv sind, der kann sich
auf diesen Passus berufen, da in einer Gegend, wo auch Wohnhäuser
sind, sofort mit nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen gerechnet
werden müßte. |
| Wenn es nun zu einer Auseinandersetzung mit
dem Nachbarn kommt, wie ist der Ablauf eines solchen zivilrechtlichen
Verfahrens? |
| Vor einem solchen Verfahren muss in zahlreichen
Bundesländern zunächst ein Verfahren vor dem Schiedsmann angestrengt
werden, der darauf bedacht sein wird, die nachbarlichen Interessen
auszuloten und ein friedliches Zusammenleben wieder zu ermöglichen.
Hier besteht bei Nachbarn, mit denen man reden kann, eine gute
Chance, bei Kompromißbereitschaft, eine vernünftige Regelung
herbeizu- führen. Die könnte darin bestehen, dass man eine besonders
lautstark Art abschafft, dass man diese zu bestimmten Zeiten,
also Nachts, in den Stall einsperrt, dass man noch weitere Isolierungsmaßnahmen
zum Schallschutz am Stall ergreift. Mancher Nachbar wird damit
schon zufrieden sein. |
| Kommt es jedoch dann zu einem Gerichtsverfahren,
so wird das Gericht regelmäßig einen frühen Termin anberaumen,
in weichem es zu einem Vergleich drängt. Hier wird erfahrungsgemäß
insbesondere auf den Tierhalter eingewirkt, da die Gerichte
mit einer etwas umfangreicheren Tierhaltung stets erhebliche
Geräuscheinwirkungen verbinden, Vielleicht kann man mit den
bereits genannten Vorkehrungen dort einen Vergleich schließen,
sollte sich die Gegenseite darauf aber nicht einlassen, sollte
man es auf eine Beweisaufnahme ankommen lassen. Diese findet
durch eine Ortsbesichtigung seitens des Gerichts statt. Gelegentlich
wird ein Lärmschutzgutachten in Auftrag gegeben. Die Ortsbesichtigung
soll das Gericht über die Lästigkeit der Geräusche unterrichten. |
| Sie findet auf dem Grundstück des Nachbarn
statt, denn um die Immissionen, die dort ankommen, geht es.
Mit überreichlicher Fütterung kann man seine Tiere vielleicht
an einem solchen Tag ruhig stellen - Richter sind auch Menschen
-.. Gelegentlich müssen wir von extrem vernachlässigten Zuchtanlagen
erfahren. Eines von dort herrührenden schlechten Eindrucks kann
sich auch ein Richter nicht entziehen. Dies sollte beachtet
werden. Wer in einer Wohngegend Tiere hält, sollte gepflegte
Gartenanlagen vorweisen können. Wir wollen uns nichts vormachen,
vielfach stören den Nachbarn gar nicht die Tiergeräusche sondern
die Beschaffenheit der Anlage. Da er dagegen nichts direkt unternehmen
kann, weicht er auf die Immissionen aus. |
| Soweit das Gericht dann den Ortstermin durchgeführt
hat, ist es häufig so, dass die Geräusche der Tiere als nicht
so beträchtlich eingestuft werden. Hier bietet sich für den
Züchter eine bessere Ebene der Vergleichsverhandlungen. Nunmehr
relativieren sich also die meist überzogenen Schilderungen des
Nachbarn über den unerträglichen Lärm. Unterbreitet der Züchter
nun ein vernünftiges Angebot zur weiteren Geräuschminimierung,
so drängt das Gericht nicht seilten den Nachbarn zum Vergleichsschluss. |
| Um in diese prozessuale Situation zu gelangen,
ist es aber erforderlich, zu bestreiten, dass die Geräusche
der Tiere wesentlich auf dem Nachbargrundstück gehört werden
können. Bestreitet man dies nicht, so komme es nicht zur Beweisaufnahme
über die Lästigkeit der Geräusche und es ist nun Sache des Züchters,
zu beweisen, dass die wesentlichen Geräusche ortsüblich sind.
Nunmehr muss der Züchter vortragen, dass zahlreiche weitere
Tierhaltungen dieses Ausmaßes in der Umgebung vorhanden sind.
Das wird häufig schwer fallen. Es kommt auf die Umstände des
Einzelfalls an, so wie letztendlich ,bei jedem Rechtsstreit. |
| Ich kann nur raten, notfalls anwaltlichen Beistand
zu suchen. In vielen Fällen haben Züchter den Rechtsstreit selbst
geführt und kamen dann mit dem geschlossenen Vergleich oder
dem Urteil zu mir, wobei ich dann feststellen musste, dass der
Züchter die dort enthaltenen Vorgaben nur dadurch erfüllen kann,
dass er seine Tiere abschafft. Die Sprache der Juristen ist
nun einmal eine sehr eigenständige und hinter jedem Begriff
steht eine gesonderte Bedeutung. |
| Damit möchte ich gern meinen Vortrag beenden,
jedoch nicht ohne weiter Mut zu machen für unsere geliebte Tierhaltung.
Den besten Schutz vor nachbarlichen Auseinandersetzungen bietet
ein gutes Maß Selbstkritik. Fragen sie sich stets, ob sie nicht
noch etwas nachbarschaftsverträglicher gestalten können. Auch
wenn dadurch Kosten aufgeworfen werden, doch jedes Hobby ist
teuer. |
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