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Verband zur Arterhaltung von Zier- / Wildgeflügel e. V. im BDRG
   

Vorstand
Satzung
Warum Ziergeflügel?

Züchter und Halter
Aufgaben und Ziele

 

Protokoll
JHV 2009 (PDF - 82KB)
Jahresbericht 2008 (PDF - 116KB)
JHV 2008 (PDF - 142KB)

Einladung

Aufnahmeformulare
Vereine
Personen

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Satzung

des Verbandes der Ziergeflügelzüchter (VZI) im Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e. V.

 
 
§ 1  Name und Sitz
  Der Verband führt den Namen:
"Verband der Ziergeflügelzüchter im BDRG (VZI)". Er ist ein dem Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter nachgeordneter Fachverband. Als Sitz gilt der Wohnort des Vorsitzenden.
 
§ 2  Zweck und Ziele
  Der Verband trägt, fördert und entwickelt die Ziergeflügelzucht in der Praxis und trägt bei zum Artenschutz.
  Seine Tätigkeit geschieht ausschließlich auf der Grundlage tier- und artgerechter Haltungs- und Zuchtmethoden. Dem notwendigen moralischen Anspruch von Natur- und Tierschutz ist Vorrang eingeräumt.
  Die Erhaltung und Sicherung der Artenvielfalt, die Reinerhaltung der einzelnen Arten und Rassen sowie die Bewahrung ihrer eigentümlichen Wesensmerkmale sind oberstes Gebot der Zuchtpraxis. Die Sammlung und Verbreitung von Fachwissen innerhalb und außerhalb des Verbandes in Wort und Bild wird angestrebt.
  Zur Erreichung dieser Ziele hilft der Verband seinen Mitgliedern und wirkt nach außen durch Offentlichkeitsarbeit.
 
§ 3  Mitgliedschaft
  Mitglieder können werden:
  Ziergeflügelvereine
  Geflügelzuchtvereine (Ziergeflügelzüchter)
  Vogelvereine, Tierparks, Zoos, Institute etc.
 
1.  Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen
2.  Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluß
3.  Nach erfolgter Aufnahme sind die Mitglieder an die Weisungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung im Rahmen dieser Satzung gebunden.
4. Die Mitglieder haben entsprechend der Zahl ihrer Einzelmitglieder Anspruch auf Gel- der aus den Zuwendungen des BDRG. Voraussetzung für die Gewährung ist die Erfüllung der Verpflichtungen dem Verband gegenüber.
5.  Bei Nichtzahlung der Beiträge ruhen die Rechte der Mitglieder
6.  Die Kündigung der Mitgliedschaft kann mit einjähriger Frist zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen, sie ist schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
 
§ 4  Vorstand
 
1.  Der Vorstand besteht aus:
a)  dem 1. Vorsitzenden
b)  dem 2. Vorsitzenden
c)  dem Schriftführer
d)  dem Kassierer
e)  dem 1. Beisitzer
f)  dem Zuchtwart für Hühnerartiges Ziergeflügel
g) dem Zuchtwart für Wild- und Ziertauben
h) dem Zuchtwart für Wasser-Ziergeflügel
Für Sonderaufgaben können Beiräte gewählt werden. Als Pressewart fungiert in der Regel der Schriftführer.
2.  Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, Spesen dürfen auf Antrag ersetzt werden.
3.  Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt, alljährlich scheidet ein Drittel aus. Wiederwahl ist zulässig. Nach dem ersten Jahr nach der Wahl stehen der 2. Vorsitzende und Schriftführer, nach dem zweiten Jahre der Kassierer und Zuchtwart für Wassergeflügel und nach dem dritten Jahre der 1. Vorsitzende und die Zuchtwarte für Hühnerartiges Ziergeflügel und Wild- und Ziertauben zur Wahl an.
 
§ 5  Aufgaben des Vorstandes
 
1.  Der Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter des Verbandes der Ziergeflügelzüchter im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ihm obliegt die Geschäftsführung des Verbandes, die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Sit- zung des Vorstandes. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Der 1. Vorsitzende verwaltet auch die Zuschüsse.
2.  Der Schriftführer führt das Protokoll in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen. Die Niederschriften müssen vollständig sein und alle Vorgänge und Beschlüsse enthalten. Die Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
3.  Der Kassierer führt verantwortlich die ordnungsgemäße Finanzverwaltung. Ebenso ist er für die Entgegennahme der Beiträge verantwortlich. Zahlstelle ist der Sitz des Kassierers.
4.  In allen Sitzungen hat jedes Mitglied des Vorstandes eine Stimme. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn vorschriftsmäßig 4 Wochen vorher eingeladen wurde. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
§ 6  Aufgaben der Mitgliederversammlungen
 
1.  In den Mitgliederversammlungen haben die Mitglieder des Vorstandes und die angeschlossenen Mitgliedsvereine auf je angefangenen 15 Mitglieder 1 Stimme. Es werden die Mitgliederzahlen nach den geleisteten Beiträgen..zugrunde gelegt. Das Stimmrecht ist übertragbar. Die schriftliche Bestätigung der Ubertragung ist vorzulegen.
2.  Die unter § 3 genannten Vogelvereine, Tierparks, Zoos, Institute etc. haben als Vereine und Mitglieder beratende Funktionen.
3.  Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist jährlich einmal vom Vorsitzenden durch frühzeitige Mitteilung in der Fachpresse unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Versammlung soll, wenn möglich, mit einer größeren Ziergeflügelschau zusammenfallen.
  Anträge zur Satzungsänderung sind in der Tagesordnung zu vermerken. Nicht auf der Tagesordnung stehende Beratungsthemen können erörtert werden, wenn eine Zweidrittel-Mehrheit damit einverstanden ist.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a)  die Entgegennahme der Jahresberichte, des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes,
b)  die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
c) die Festsetzung der Jahresbeiträge,
d( die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
e( die Aufnahme neuer Mitglieder nach § 3 und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Beschlußfassung über die Entziehung des Stimmrechtes bei Nichtzahlung der  Beiträge,
g) die Beschlußfassung über Anträge.
5. Anträge von Mitgliedsvereinen müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich in zehnfacher Ausfertigung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Der Vorstand kann der Versammlung eigene Anträge vorlegen.
6. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist an die Beschlüsse gebunden.
7. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens acht Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen durch eine Versammlung des antragsteilenden Vereins beraten und mit Mehrheit beschlossen worden sein.
8. Für eine Änderung der Verbandssatzungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit notwendig.
9. In den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
10.  Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jeweils in den Mitgliederversammlungen (Gewährleistung, daß Prüfer anwesend sind).
11. Alle Einzelmitglieder des § 3 haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten der stimmberechtigten Vereine und Gruppen.
 
 § 7  Kassenwesen
 
1.  Der Vorstand ist in der Verwendung der Mittel an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
2. Der Kassierer hat den Kassenprüfern die Unterlagen vorzulegen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Prüfer frühzeitig vor der Hauptversammlung zur Prüfung der Kasse zu bestellen. Die Belege müssen vom Vorsitzenden abgezeichnet sein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Die Kassenprüfer prüfen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und geben der Hauptversammlung Bericht. Der Kassenabschluß ist von den Prüfern mit entsprechendem Vermerk zu unterschreiben.
 
§ 8  Schiedsgericht
 
1.  Zur Beilegung von Streitigkeiten kann der Vorstand aus drei stimmberechtigten Vorsitzenden der Ziergeflügelvereine ein Schiedsgericht bilden.
2.  Bei Zuchtfragen ist der Zuchtausschuß des BORG zu hören.
3. Für ehrenrührige Streitfragen sind die Ehrengerichte der LV und des BORG zuständig.
 
§ 9  Aufgaben der Mitglieder
  Die angeschlossenen Vereine und Sparten haben die Aufgabe, die Arten des Ziergeflügels nach den vom Verband niedergeschriebenen Offiziellen Grundlagen zu züchten.
  Die Mitglieder sind angehalten, neue Mitglieder zu werben und so die Züchtergemeinschaft zu fördern sowie die Satzung und Richtlinien des Verbandes zu befolgen.
 
§ 10  Inkrafttreten der Satzung
  Die Satzung ist von der Gründungsversammlung am 5. Februar 1983 in Grasberg angenommen worden. Die Satzung ist für alle angeschlossenen Vereine und Sparten verbindlich.
  Grasberg bei Bremen, den 5. Februar 1983