| § 1 |
Name und Sitz |
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Der Verband führt den Namen:
"Verband der Ziergeflügelzüchter im BDRG (VZI)". Er ist
ein dem Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter nachgeordneter Fachverband.
Als Sitz gilt der Wohnort des Vorsitzenden. |
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| § 2 |
Zweck und Ziele |
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Der Verband trägt, fördert und entwickelt die Ziergeflügelzucht
in der Praxis und trägt bei zum Artenschutz. |
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Seine Tätigkeit geschieht ausschließlich auf der
Grundlage tier- und artgerechter Haltungs- und Zuchtmethoden. Dem
notwendigen moralischen Anspruch von Natur- und Tierschutz ist Vorrang
eingeräumt. |
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Die Erhaltung und Sicherung der Artenvielfalt, die
Reinerhaltung der einzelnen Arten und Rassen sowie die Bewahrung ihrer
eigentümlichen Wesensmerkmale sind oberstes Gebot der Zuchtpraxis.
Die Sammlung und Verbreitung von Fachwissen innerhalb und außerhalb
des Verbandes in Wort und Bild wird angestrebt. |
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Zur Erreichung dieser Ziele hilft der Verband seinen
Mitgliedern und wirkt nach außen durch Offentlichkeitsarbeit. |
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| § 3 |
Mitgliedschaft |
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Mitglieder können werden: |
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Ziergeflügelvereine |
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Geflügelzuchtvereine (Ziergeflügelzüchter) |
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Vogelvereine, Tierparks, Zoos, Institute etc. |
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| 1. |
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen |
| 2. |
Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluß |
| 3. |
Nach erfolgter Aufnahme sind die Mitglieder
an die Weisungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
im Rahmen dieser Satzung gebunden. |
| 4. |
Die Mitglieder haben entsprechend der Zahl
ihrer Einzelmitglieder Anspruch auf Gel- der aus den Zuwendungen
des BDRG. Voraussetzung für die Gewährung ist die Erfüllung
der Verpflichtungen dem Verband gegenüber. |
| 5. |
Bei Nichtzahlung der Beiträge ruhen die Rechte
der Mitglieder |
| 6. |
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann mit
einjähriger Frist zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen, sie
ist schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. |
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| § 4 |
Vorstand |
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| 1. |
Der Vorstand besteht aus:
Für Sonderaufgaben können Beiräte gewählt werden. Als Pressewart
fungiert in der Regel der Schriftführer. |
| 2. |
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich,
Spesen dürfen auf Antrag ersetzt werden. |
| 3. |
Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt,
alljährlich scheidet ein Drittel aus. Wiederwahl ist zulässig.
Nach dem ersten Jahr nach der Wahl stehen der 2. Vorsitzende
und Schriftführer, nach dem zweiten Jahre der Kassierer und
Zuchtwart für Wassergeflügel und nach dem dritten Jahre der
1. Vorsitzende und die Zuchtwarte für Hühnerartiges Ziergeflügel
und Wild- und Ziertauben zur Wahl an. |
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| § 5 |
Aufgaben des Vorstandes |
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| 1. |
Der Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter
des Verbandes der Ziergeflügelzüchter im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB). Ihm obliegt die Geschäftsführung des Verbandes,
die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der
Sit- zung des Vorstandes. Im Falle seiner Verhinderung wird
er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Der 1. Vorsitzende verwaltet
auch die Zuschüsse. |
| 2. |
Der Schriftführer führt das Protokoll in den
Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen. Die Niederschriften
müssen vollständig sein und alle Vorgänge und Beschlüsse enthalten.
Die Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterschreiben. |
| 3. |
Der Kassierer führt verantwortlich die ordnungsgemäße
Finanzverwaltung. Ebenso ist er für die Entgegennahme der Beiträge
verantwortlich. Zahlstelle ist der Sitz des Kassierers. |
| 4. |
In allen Sitzungen hat jedes Mitglied des
Vorstandes eine Stimme. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn
vorschriftsmäßig 4 Wochen vorher eingeladen wurde. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
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| § 6 |
Aufgaben der Mitgliederversammlungen |
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| 1. |
In den Mitgliederversammlungen haben die Mitglieder
des Vorstandes und die angeschlossenen Mitgliedsvereine auf
je angefangenen 15 Mitglieder 1 Stimme. Es werden die Mitgliederzahlen
nach den geleisteten Beiträgen..zugrunde gelegt. Das Stimmrecht
ist übertragbar. Die schriftliche Bestätigung der Ubertragung
ist vorzulegen. |
| 2. |
Die unter § 3 genannten Vogelvereine, Tierparks,
Zoos, Institute etc. haben als Vereine und Mitglieder beratende
Funktionen. |
| 3. |
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
ist jährlich einmal vom Vorsitzenden durch frühzeitige Mitteilung
in der Fachpresse unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Versammlung soll, wenn möglich, mit einer größeren Ziergeflügelschau
zusammenfallen. |
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Anträge zur Satzungsänderung sind in der Tagesordnung
zu vermerken. Nicht auf der Tagesordnung stehende Beratungsthemen
können erörtert werden, wenn eine Zweidrittel-Mehrheit damit
einverstanden ist. |
| 4. |
Der Mitgliederversammlung obliegt:
| a) |
die Entgegennahme der Jahresberichte,
des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des
Vorstandes, |
| b) |
die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, |
| c) |
die Festsetzung der Jahresbeiträge, |
| d( |
die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, |
| e( |
die Aufnahme neuer Mitglieder nach §
3 und die Ernennung von Ehrenmitgliedern, |
| f) |
die Beschlußfassung über die Entziehung
des Stimmrechtes bei Nichtzahlung der Beiträge, |
| g) |
die Beschlußfassung über Anträge. |
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| 5. |
Anträge von Mitgliedsvereinen müssen mindestens
zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich in zehnfacher Ausfertigung
beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Der Vorstand kann der
Versammlung eigene Anträge vorlegen. |
| 6. |
Die Versammlung entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Der Vorstand ist an die Beschlüsse gebunden. |
| 7. |
Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens
acht Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Anträge
auf Satzungsänderungen müssen durch eine Versammlung des antragsteilenden
Vereins beraten und mit Mehrheit beschlossen worden sein. |
| 8. |
Für eine Änderung der Verbandssatzungen ist
eine Zweidrittel-Mehrheit notwendig. |
| 9. |
In den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
ist eine Anwesenheitsliste zu führen. |
| 10. |
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jeweils
in den Mitgliederversammlungen (Gewährleistung, daß Prüfer anwesend
sind). |
| 11. |
Alle Einzelmitglieder des § 3 haben das Recht
an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigt
sind nur die Delegierten der stimmberechtigten Vereine und Gruppen. |
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| § 7 |
Kassenwesen |
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| 1. |
Der Vorstand ist in der Verwendung der Mittel
an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. |
| 2. |
Der Kassierer hat den Kassenprüfern die Unterlagen
vorzulegen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Prüfer frühzeitig
vor der Hauptversammlung zur Prüfung der Kasse zu bestellen.
Die Belege müssen vom Vorsitzenden abgezeichnet sein. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. |
| 3. |
Die Kassenprüfer prüfen auf rechnerische und
sachliche Richtigkeit und geben der Hauptversammlung Bericht.
Der Kassenabschluß ist von den Prüfern mit entsprechendem Vermerk
zu unterschreiben. |
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| § 8 |
Schiedsgericht |
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| 1. |
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann der
Vorstand aus drei stimmberechtigten Vorsitzenden der Ziergeflügelvereine
ein Schiedsgericht bilden. |
| 2. |
Bei Zuchtfragen ist der Zuchtausschuß des
BORG zu hören. |
| 3. |
Für ehrenrührige Streitfragen sind die Ehrengerichte
der LV und des BORG zuständig. |
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| § 9 |
Aufgaben der Mitglieder |
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Die angeschlossenen Vereine und Sparten haben die
Aufgabe, die Arten des Ziergeflügels nach den vom Verband niedergeschriebenen
Offiziellen Grundlagen
zu züchten. |
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Die Mitglieder sind angehalten, neue Mitglieder
zu werben und so die Züchtergemeinschaft zu fördern sowie die Satzung
und Richtlinien des Verbandes zu befolgen. |
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| § 10 |
Inkrafttreten der Satzung |
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Die Satzung ist von der Gründungsversammlung am
5. Februar 1983 in Grasberg angenommen worden. Die Satzung ist für
alle angeschlossenen Vereine und Sparten verbindlich. |
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Grasberg bei Bremen, den 5. Februar 1983 |
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